Absatz eins,Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden Funktionäre genannt), sind:
- Ziffer einsder Verfahrensrichter und sein Stellvertreter;
- Ziffer 2der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter;
- Ziffer 3der Ermittlungsbeauftragte;
- Ziffer 4der Vorsitzende und seine Stellvertreter.