Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Artikel 140, B-VG)

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG), so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
  2. Absatz 2,Von einem Gericht oder einer Person gemäß Paragraph 62 a, kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.
  3. Absatz 3,Hat ein Gericht (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. Absatz 4,Hat das Gericht (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG) das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.