Absatz eins,Erweist sich in einem inländischen Strafverfahren die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (Paragraph 60, EU-JZG) als erforderlich und sollen im Inland Ermittlungen durchgeführt werden, an denen die Beteiligung von Organen anderer Staaten zweckmäßig erscheint, so hat die Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Justizbehörden dieser Staaten im Wege des Bundesministeriums für Justiz die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorzuschlagen. Dieser Vorschlag hat auch an die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde zu ergehen, die weitere Mitglieder vorschlagen kann.