Absatz einsDer Einsatz eines verdeckt oder unter falscher Identität handelnden ausländischen Organes im Inland ist nur auf Grund des Ersuchens einer Justizbehörde eines anderen Staates zulässig, die diesen Einsatz in einem bereits eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren bewilligt hat. Er bedarf vor Beginn des Einsatzes einer Anordnung jener Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll, die eine solche nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 131, StPO erteilen darf.