Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Dritter Abschnitt
Besondere Ermittlungsmaßnahmen

Kontrollierte Lieferung

Paragraph 59 b,

  1. Absatz einsÜber ausländisches Ersuchen kann die Staatsanwaltschaft eine kontrollierte Lieferung durch Österreich bewilligen, wenn der kontrollierten Lieferung oder dem ausländischen Strafverfahren eine auslieferungsfähige Straftat zugrunde liegt.
  2. Absatz 2Eine kontrollierte Lieferung ist zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Aufschub kriminalpolizeilicher Ermittlungen nicht zulässig ist (Paragraph 99, Absatz 4, StPO), oder
    2. Ziffer 2
      die weitere Überwachung des Transports sowie ein Zugriff im anderen Staat nicht sichergestellt erscheint.
  3. Absatz 3Zur Entscheidung über eine kontrollierte Lieferung durch Österreich ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll. Bestehen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf den Ort des geplanten Grenzübertritts, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Die Kriminalpolizei hat die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich von einer geplanten kontrollierten Lieferung zu verständigen.
  4. Absatz 4Die kontrollierte Lieferung durch das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen und zu leiten. Sie ist so zu gestalten, dass ein Zugriff auf die Verdächtigen und die Waren jederzeit möglich ist. Die Durchführung einer kontrollierten Lieferung durch oder in Begleitung ausländischer Organe ist nur unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 5, Absatz 3, StPO zu bewilligen.
  5. Absatz 5Nach Abschluss der kontrollieren Lieferung hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlass besteht, jenen Staat, in dem die Verdächtigen betreten wurden, um Übernahme der Strafverfolgung (Paragraph 74,) zu ersuchen.