Absatz eins,Über ausländisches Ersuchen kann die Staatsanwaltschaft eine kontrollierte Lieferung durch Österreich bewilligen, wenn der kontrollierten Lieferung oder dem ausländischen Strafverfahren eine auslieferungsfähige Straftat zugrunde liegt.
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,
Paragraph 59 b
01.01.2015