Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Vereinfachte Auslieferung

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie betroffene Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erklärung der Einwilligung mit einem Verteidiger zu beraten. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, StPO durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die betroffene Person zu belehren, dass sie das Recht auf Beratung mit einem Verteidiger habe, daß sie im Fall einer Auslieferung nach Absatz eins, keinen Anspruch auf den Schutz nach Paragraph 23, Absatz eins und 2 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und daß sie ihre Einwilligung nicht widerrufen könne.
  3. Absatz 3Die vereinfachte Auslieferung eines Jugendlichen ist nur zulässig, wenn auch sein gesetzlicher Vertreter zustimmt oder er durch einen Verteidiger vertreten ist.
  4. Absatz 4Hat sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, so hat das Gericht die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.