Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,
Paragraph 133,
01.01.2015
Die durch die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung von Anordnungen entstandenen Kosten mit Ausnahme jener, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates entstehen, sind vom Bund zu tragen.