Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Kosten

Paragraph 133,

Die durch die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung von Anordnungen entstandenen Kosten mit Ausnahme jener, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates entstehen, sind vom Bund zu tragen.