Absatz einsDas Gericht hat die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erteilten Anordnungen aufzuheben, wenn
- Ziffer einsklare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person nicht im Inland wohnhaft oder aufhältig ist oder das österreichische Hoheitsgebiet verlassen hat,
- Ziffer 2die Aufrechterhaltung der Weisung oder des gelinderen Mittels in einem vergleichbaren inländischen Verfahren nicht mehr zulässig wäre,
- Ziffer 3der Fall des Paragraph 131, Ziffer 2, vorliegt,
- Ziffer 4einem inländischen Gericht nach erfolgter Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung eine Entscheidung nach dem römisch fünf. Hauptstück oder ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in Paragraph 124, Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Verordnung oder nach einem der in Paragraph 124, Ziffer eins, Litera c, oder d genannten Übereinkommen übermittelt wird, oder
- Ziffer 5die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Europäische Schutzanordnung widerruft (Paragraph 130, Ziffer eins,).