Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Aufhebung der erteilten Anordnungen

Paragraph 132,

  1. Absatz einsDas Gericht hat die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erteilten Anordnungen aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person nicht im Inland wohnhaft oder aufhältig ist oder das österreichische Hoheitsgebiet verlassen hat,
    2. Ziffer 2
      die Aufrechterhaltung der Weisung oder des gelinderen Mittels in einem vergleichbaren inländischen Verfahren nicht mehr zulässig wäre,
    3. Ziffer 3
      der Fall des Paragraph 131, Ziffer 2, vorliegt,
    4. Ziffer 4
      einem inländischen Gericht nach erfolgter Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung eine Entscheidung nach dem römisch fünf. Hauptstück oder ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in Paragraph 124, Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Verordnung oder nach einem der in Paragraph 124, Ziffer eins, Litera c, oder d genannten Übereinkommen übermittelt wird, oder
    5. Ziffer 5
      die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Europäische Schutzanordnung widerruft (Paragraph 130, Ziffer eins,).
  2. Absatz 2In den Fällen nach Absatz eins, Ziffer 2, kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaates vor Aufhebung der erteilten Anordnungen um Mitteilung ersuchen, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz der geschützten Person noch erforderlich ist.