Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung

Paragraph 131,

Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaates eine geänderte Europäische Schutzanordnung, so hat das Gericht

  1. Ziffer eins
    die auf der Grundlage der Europäischen Schutzmaßnahme erteilten Anordnungen entsprechend zu ändern,
  2. Ziffer 2
    die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in Paragraph 122, Absatz 2, angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oder
  3. Ziffer 3
    nach Paragraph 126, Absatz 2, vorzugehen.