die Überprüfung, die Verlängerung, die Abänderung, den Widerruf und die Aufhebung der Schutzmaßnahme und dementsprechend der Europäischen Schutzanordnung; und
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,
Paragraph 130,
01.01.2015
Die zuständige Behörde des Anordnungsstaates ist ausschließlich zuständig für folgende Entscheidungen: