umgehend vorläufige Maßnahmen zu veranlassen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß Paragraph 130, getroffen hat, und
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,
Paragraph 129,
01.01.2015
Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anordnungen gemäß Paragraph 127, Absatz 2, hat das Gericht