Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Rechtsfolgen eines Verstoßes im Vollstreckungsstaat

Paragraph 129,

Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anordnungen gemäß Paragraph 127, Absatz 2, hat das Gericht

  1. Ziffer eins
    umgehend vorläufige Maßnahmen zu veranlassen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß Paragraph 130, getroffen hat, und
  2. Ziffer 2
    bei Verdacht auf eine strafbare Handlung im Inland Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.