Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verständigungspflichten des Vollstreckungsstaates

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise in Kenntnis zu setzen
    1. Ziffer eins
      von der Ablehnung der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung, unter Angabe der Gründe;
    2. Ziffer 2
      von Anordnungen gemäß Paragraph 127, Absatz 2 und den inländischen Rechtsfolgen eines Verstoßes (Paragraph 129,);
    3. Ziffer 3
      von jedem Verstoß gegen Anordnungen gemäß Paragraph 127, Absatz 2, unter Verwendung des Formblatts nach Anhang römisch sechzehn. Sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Formblätter auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist dem Formblatt eine Übersetzung in eine Amtssprache des Anordnungsstaates anzuschließen. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren;
    4. Ziffer 4
      von jedem Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung enthaltene Schutzmaßnahme, von dem das Gericht Kenntnis erlangt, sofern in einem vergleichbaren inländischen Verfahren keine Anordnung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, in Betracht kommt, weshalb eine solche nicht erteilt werden konnte;
    5. Ziffer 5
      von der Entscheidung über die Aufhebung der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erteilten Anordnungen (Paragraph 132,).
  2. Absatz 2,Die geschützte Person ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 zu verständigen, im Falle der Ablehnung der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung unter Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 127, Absatz 3 und gegebenenfalls über die Möglichkeit, die Anordnung einer Schutzmaßnahme nach österreichischem Recht zu beantragen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, ist auch die gefährdende Person in Kenntnis zu setzen, wobei eine Mitteilung der Anschrift oder sonstiger Kontaktdaten der geschützten Person an die gefährdende Person dabei zu unterbleiben hat, es sei denn, dass diese Daten zur Entsprechung der erteilten Anordnung erforderlich sind. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, ist gegebenenfalls auch die zuständige Behörde des vollstreckenden Staates im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 7, Litera f, zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40166648