Absatz einsDas Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise in Kenntnis zu setzen
- Ziffer einsvon der Ablehnung der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung, unter Angabe der Gründe;
- Ziffer 2von Anordnungen gemäß Paragraph 127, Absatz 2 und den inländischen Rechtsfolgen eines Verstoßes (Paragraph 129,);
- Ziffer 3von jedem Verstoß gegen Anordnungen gemäß Paragraph 127, Absatz 2, unter Verwendung des Formblatts nach Anhang römisch XVI. Sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Formblätter auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist dem Formblatt eine Übersetzung in eine Amtssprache des Anordnungsstaates anzuschließen. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren;
- Ziffer 4von jedem Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung enthaltene Schutzmaßnahme, von dem das Gericht Kenntnis erlangt, sofern in einem vergleichbaren inländischen Verfahren keine Anordnung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, in Betracht kommt, weshalb eine solche nicht erteilt werden konnte;
- Ziffer 5von der Entscheidung über die Aufhebung der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erteilten Anordnungen (Paragraph 132,).