Absatz eins,Die Anerkennung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die Europäische Schutzanordnung (Anhang römisch fünfzehn) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 135, Absatz eins,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.