Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Zuständigkeit

Paragraph 125,

  1. Absatz einsZur Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen ist das Landesgericht sachlich zuständig.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die geschützte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt genommen hat oder nehmen wird.
  3. Absatz 3Ist das Gericht, das mit der Anerkennung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des anordnenden Staates davon.