Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139,

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

Paragraph 139,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:
    1. Ziffer eins
      das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977,, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977,, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,
    2. Ziffer 2
      das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1999,,
    3. Ziffer 3
      das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,,
    4. Ziffer 4
      das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2001,,
    5. Ziffer 5
      der Titel römisch III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in diesem Zeitpunkt geltendes Recht der Europäischen Union sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 in Geltung standen.
  5. Absatz 5Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. Paragraph 19, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
  7. Absatz 7Der Zweite Abschnitt des römisch III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.