Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 j,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Fälle des Europäischen Haftbefehls

Paragraph 41 j,

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der Paragraphen 39,, 40, 41 Absatz eins, Ziffer eins, und 3, 41a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Ziffer 2, auch mit Ausnahme des Paragraph 41 e,, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang römisch VII) nicht verweigert werden darf:

  1. Ziffer eins
    wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach Paragraph 5 a, vorliegen, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem römisch II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen (Paragraph 5, Absatz 4,), oder
  2. Ziffer 2
    wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bewilligt wurde (Paragraph 5, Absatz 5,).