(2)Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist und bei denen die Verjährung nicht schon aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, verjähren nicht, soweit sie den Tatbestand einer nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 strafbaren Handlung erfüllen würden.Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2014, begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist und bei denen die Verjährung nicht schon aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, verjähren nicht, soweit sie den Tatbestand einer nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2014, strafbaren Handlung erfüllen würden.