Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 321 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Verletzung der Aufsichtspflicht

Paragraph 321 h,

  1. Absatz eins,Ein Vorgesetzter (Paragraph 321 g, Absatz 2,), der es unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Abschnitt begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten erkennbar war und die er hätte verhindern können.
  2. Absatz 2,Wer als Vorgesetzter (Paragraph 321 g, Absatz 2,) eine im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.