Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
- Ziffer einsGift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
- Ziffer 2biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder
- Ziffer 3Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.