Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 321 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Paragraph 321 f,

  1. Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
    1. Ziffer eins
      Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
    2. Ziffer 2
      biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder
    3. Ziffer 3
      Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Absatz eins,) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.