Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 321 e,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

Paragraph 321 e,

  1. Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
    1. Ziffer eins
      einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
    2. Ziffer 2
      einen Angriff gegen zivile Objekte, einschließlich Kulturgut, richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind,
    3. Ziffer 3
      einen Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen durchführt,
    4. Ziffer 4
      Kulturgut unter verstärktem Schutz oder dessen unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet,
    5. Ziffer 5
      einen Angriff durchführt, wobei er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
    6. Ziffer 6
      einen Angriff gegen Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke richtet, sofern sie nicht zivile Objekte im Sinne der Ziffer 2, sind, in Kenntnis davon, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
    7. Ziffer 7
      einen Angriff durchführt, in Kenntnis davon, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird,
    8. Ziffer 8
      eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person (Paragraph 321 b, Absatz 6,) als Schutzschild benutzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,
    9. Ziffer 9
      das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,
    10. Ziffer 10
      als Vorgesetzter (Paragraph 321 g, Absatz 2,) einem Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, anordnet oder erklärt, dass kein Pardon gegeben wird, oder
    11. Ziffer 11
      einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei heimtückisch tötet oder verwundet,
    ist in den Fällen der Ziffer eins bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Fall der Ziffer 11, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat eine Tat nach Absatz eins, Ziffer eins bis 10 die schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person (Paragraph 321 b, Absatz 6,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer solchen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.