Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 321 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

Paragraph 321 c,

Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

  1. Ziffer eins
    plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,
  2. Ziffer 2
    Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder
  3. Ziffer 3
    völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.