Absatz eins,Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
- Ziffer einseine Person tötet (Paragraph 75,) oder
- Ziffer 2in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen,
ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.