Personen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besuchen, wird Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen Verschlusssachen bearbeitet oder aufbewahrt werden, nur im notwendigen Ausmaß und nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei gewährt.