Für den Zugang von Personen zu den mit dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher gekennzeichneten Verschlusssachen ist eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei erforderlich.
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,
Artikel 5
01.12.2014