Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- Ziffer einsdie behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
- Ziffer 2die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
- Ziffer 3die Bereitschaftsräume.