(8)Absatz 8Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,)
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,)
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)