Absatz eins,Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 12, 13 b, bis 15b, 17 und 17a oder von den Verordnungen (EU) Nr. 165 aus 2014, und (EG) Nr. 561 aus 2006, für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Artikel 3, oder Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn
- Ziffer einsdiese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
- Ziffer 2die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.