Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer einseine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
- Ziffer 2ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug, das entweder
- Litera azur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
- Litera bzur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
und das weder unter eine Ausnahme des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt noch aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, zur Gänze von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561 aus 2006, freigestellt ist; - Ziffer 3ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ziffer 2, fällt;
- Ziffer 4ein analoges Kontrollgerät ein analoger Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,;
- Ziffer 5ein digitales Kontrollgerät ein digitaler Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera h, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,;
- Ziffer 6ein regionaler Kraftfahrlinienverkehr ein Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km.