Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Auswahl und Qualifikation

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (zB Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (zB Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
  2. Absatz 2,Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer/innen bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muß mindestens 50 Minuten umfassen.
  3. Absatz 2 a,Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 74, ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 79, Absatz 2, ASchG) erfolgreich absolviert hat.
  4. Absatz 3,Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Absatz 2, absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahrs der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
  5. Absatz 4,Absatz 3, gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ASchG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.