Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach ihrer Bestellung folgende Tätigkeiten zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Ausübung eines Berufes;
    2. Ziffer 2
      jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

    Wird eine der in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.

  2. Absatz 2,Der Präsident hat die gemäß Absatz eins, gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der Website www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichungen gemäß Absatz 2, sind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Absatz eins, aufrechtzuerhalten.