Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkung des Antrages einer Partei nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG richten sich nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,. Die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes von der Antragstellung ist zum Prozessakt zu nehmen und dem Gegner zur Kenntnis zu bringen.