Kurztitel

Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph eins, Verlängerung des Dienstplans um die Wendezeiten

  1. Absatz eins,Der Dienstplan der Lenker der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die Wendezeiten nach Maßgabe des Paragraph 2, länger ist als die in Paragraph 48, Absatz 2 und Absatz 4, BDG vorgesehene Wochendienstzeit.
  2. Absatz 2,Wendezeit im Sinne des Absatz eins, ist die Zeit zwischen der Ankunft an der Zielhaltestelle und der Abfahrt von dieser Haltestelle. Keine Wendezeit liegt vor, wenn die Weiter(Rück)fahrt von der Zielhaltestelle erst nach Inanspruchnahme einer Ruhezeit erfolgt. Der Dienst gilt im solchen Fall mit dem Erreichen der Zielhaltestelle als beendet.