Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2014,
Paragraph eins
26.11.2014
Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2014 beträgt 730 000 €.