Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7,

Inkrafttretensdatum

18.11.2014

Außerkrafttretensdatum

20.10.2016

Text

Anlage 7 (zu § 28) BEGEHUNG EINES VERKEHRSDELIKTES IN ÖSTERREICH Begehung eines Verkehrsdelikts in Österreich; Zahlungsaufforderung; Informationsschreiben gemäß EU-Richtlinie 2011/82/EU;

Am [Datum der Übertretung] wurde in Österreich durch den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen [Kennzeichen] ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt im Sinne des Artikel 2 der EU-Richtlinie 2011/82/EU (Bezeichnung des Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 RL 2011/82/EU) begangen.

Sie sind als Fahrzeughalter des genannten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsdelikts registriert.

Die Geldstrafe für dieses Verkehrsdelikt beträgt €… und ist innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen.

Hinweis: Im Falle einer fristgerechten Bezahlung der Geldstrafe wird weder gegen Sie noch gegen den tatsächlichen Fahrzeuglenker ein Strafverfahren eingeleitet. Das Verkehrsdelikt wird nicht weiterverfolgt, es erfolgt auch keine Verständigung anderer Behörden. Solange der Lenker unbekannt ist, können zum gegenständlichen Verkehrsdelikt nur die im Abschnitt B angeführten Informationen erteilt werden.

A. Zahlungshinweise/Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers:

1. Strafbetrag:

€ ….

2. IBAN:

3. BIC:

4. Identifikationsnummer:

5. Zahlungsfrist:

innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens

Um von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen zu können, ist bei der Bezahlung der Geldstrafe unbedingt die Identifikationsnummer anzuführen.

Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe sind Sie als Fahrzeughalter verpflichtet, der angeführten Behörde schriftlich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Fahrzeuglenker mit dem beiliegenden Antwortformular (Abschnitt C) bekanntzugeben (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers).

Können Sie den Fahrzeuglenker nicht bekannt geben, so sind Sie verpflichtet, die Person zu benennen, die den Fahrzeuglenker bekannt geben kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 134, Absatz eins, des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.

Gegen die Zahlungsaufforderung bzw. gegen die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (bzw. der auskunftspflichtigen Person) ist kein Rechtsmittel zulässig.

B. Detailangaben zum Verkehrsdelikt:

  1. Litera a
    Angaben zum Delikt:
    • Strichaufzählung
      Ort: …
    • Strichaufzählung
      Datum,Uhrzeit: …
    • Strichaufzählung
      Art und rechtliche Einstufung des Verkehrsdeliktes: [Bezeichnung gem. Artikel 2 RL 2011/82/EU; Amtsblatt der EU 288/12 vom 5.11.2011]
    • Strichaufzählung
      Österreichische Rechtsvorschriften: […]
    • Strichaufzählung
      Beschreibung des Verkehrsdeliktes: […]
    • Strichaufzählung
      Zulässige Geschwindigkeit: …
    • Strichaufzählung
      Gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung (nach Abzug der Messtoleranz): << … km/h >>
    • Strichaufzählung
      Beweismittel:                           Anzeige der Polizei
  2. Litera b
    Angaben zum Fahrzeug:
    • Strichaufzählung
      Kennzeichen: […]
    • Strichaufzählung
      Land der Zulassung/Internationales Unterscheidungskennzeichen: ..                           

Hinweise:

C. Antwortformular

(falls die Geldstrafe nicht bezahlt wird)

Absender:

 

[Name]

Geburtsdatum: …

[Adresse]

 

 

 

 

 

 

 

An:

 

[Bezeichnung der Behörde]

 

[Adresse]

 

 

 

 

 

 

 

Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich:

 

Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers oder der auskunftspflichtigen Person

Geschäftszahl: …

 

 

 

Als Halter des Kraftfahrzeuges …., (Kennzeichen: …) gebe ich bekannt, dass:

folgende Person das Fahrzeug gelenkt hat (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers):
Herr Frau:

 

Familienname:

Vorname:

geboren am:

wohnhaft in (genaue Anschrift):

 

Postleitzahl:

Ort:

Straße:

Hausnummer:

Türnummer:

 

 

Hinweis:

Sollte Ihnen die Person, die das Fahrzeug gelenkt oder verwendet hat, nicht bekannt sein, so füllen Sie bitte den nachstehenden Punkt aus

 

 

folgende Person den Fahrzeuglenker benennen kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person):
Herr Frau:

 

Familienname:

Vorname:

geboren am:

wohnhaft in (genaue Anschrift):

 

Postleitzahl:

Ort:

Straße:

Hausnummer:

Türnummer:

……………………………………………………………………………………………………

Ort, Datum, Unterschrift des Fahrzeughalters

Hinweise:

  1. Ziffer eins
    Bitte senden Sie das richtig, vollständig und leserlich ausgefüllte und unterfertigte Antwortformular innerhalb von 2 Wochen an die angeführte Behörde.
  2. Ziffer 2
    Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 134, Absatz eins, KFG (österreichisches Kraftfahrgesetz) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.