Absatz eins,Scheinwerfer und Leuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut sein, daß ihre Wirksamkeit auch bei den beim Betrieb des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen nicht beeinträchtigt wird.
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014,
Paragraph 10
18.11.2014
Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,)