Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Hummelhof 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2014,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
die Strecke von
km 7 der Richtungsfahrbahn,
von km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße,
von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum sowie
von km 0,01 der Rampe 6 der Anschlussstelle Muldenstraße
jeweils bis km 4,5 der Richtungsfahrbahn;
die Strecke von
km 7der Richtungsfahrbahn,
von km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße sowie
von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum
jeweils bis km 0,19 der Rampe 5 der Anschlussstelle Muldenstraße;
die Strecke von
km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße
jeweils bis km 0,50 der Rampe 7 der Anschlussstelle Linz Zentrum.