Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2014,
Vertrag - Multilateral
Artikel 8
01.01.2007
29/02 Internationales Privatrecht
(1) Sonderausschüsse können von den Tagungen und, in der Zeit zwischen den Tagungen, vom Rat eingesetzt werden, um Entwürfe von Übereinkommen auszuarbeiten oder Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der Konferenz gehören.
(2) Die Tagungen, der Rat und die Sonderausschüsse arbeiten, soweit irgend möglich, nach dem Konsensprinzip.
Spezialkommission, Reisekosten
09.03.2020
10002096
NOR40165534