Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2014,
Vertrag - Multilateral
Artikel 2
01.01.2007
29/02 Internationales Privatrecht
(1) Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und diese Satzung annehmen.
(2) Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitgliedstaaten entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befasst worden sind.
(3) Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat wirksam.
09.03.2020
10002096
NOR40165528