Absatz einsNach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß Paragraph 4, ist den Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2014,
Paragraph 7,
01.01.2015