Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 135
01.01.2015
30.06.2021
UGB
21/01 Handelsrecht
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden war, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,
Gläubigerkündigung
17.05.2021
10001702
NOR40165289