Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
§ 127
01.01.2015
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.