Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1215

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Übergang des Gesellschaftsvermögens

Paragraph 1215,

  1. Absatz eins,Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
  2. Absatz 2,Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß Paragraphen 1203 und 1204 abzufinden.