Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,
Paragraph 1211
01.01.2015
Zum Geltungsbereich vergleiche Paragraph 1503, Absatz 5,
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinn der Paragraphen 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich.