Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,
Beachte
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.Zum Geltungsbereich vergleiche Paragraph 1503, Absatz 5,
Text
6. Abschnitt
Auflösung
Auflösungsgründe
§ 1208.Paragraph 1208,
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist;
durch Beschluss der Gesellschafter;
durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung;
durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.