Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1208,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Zum Geltungsbereich vergleiche Paragraph 1503, Absatz 5,

Text

6. Abschnitt
Auflösung

Auflösungsgründe

Paragraph 1208,

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

  1. Ziffer eins
    durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist;
  2. Ziffer 2
    durch Beschluss der Gesellschafter;
  3. Ziffer 3
    durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  4. Ziffer 4
    durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung;
  5. Ziffer 5
    durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.