Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1183

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Zum Geltungsbereich vergleiche Paragraph 1503, Absatz 5,

Text

Verzinsungspflicht

Paragraph 1183,

  1. Absatz eins,Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an das Gesellschaftsvermögen abführt oder unbefugt Geld aus dem Gesellschaftsvermögen entnimmt, hat Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an dem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.