(7)Absatz 7Steht das ZPR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Personenstandsfälle nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBL. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZPR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Personenstandsdaten sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZPR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Personenstandfalls benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.Steht das ZPR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Personenstandsfälle nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBL. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZPR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Personenstandsdaten sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZPR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Personenstandfalls benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.