Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Text

ARTIKEL 55

Laufzeit

(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien, wie in Artikel 2 Absatz 3 erwähnt, an die Madrider Erklärung vom 17. Mai 2002.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.