Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2014,
Artikel 40
01.05.2014
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich, die kulturellen Bindungen und die Kontakte zwischen den im kulturellen Bereich Tätigen aus beiden Regionen auszubauen.
(2) Ziel ist es, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern; dabei sind die mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarten bilateralen Programme zu berücksichtigen und Synergieeffekte zu begünstigen.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den internationalen Übereinkünften.
(4) Die Zusammenarbeit kann alle Kulturbereiche umfassen, unter anderem folgende: