Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Text

ARTIKEL 20

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer industriellen Zusammenarbeit die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Zentralamerika und die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel zu unterstützen, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, unter denen der Schutz der Umwelt gefördert wird.

(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Verbesserung des Management-Know-hows und die Förderung der Transparenz der Märkte und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.