Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2014,
Artikel 18
01.05.2014
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Maßnahmen im Zusammenhang mit Zoll und der Erleichterung des Handels zu entwickeln und den Informationsaustausch über die Zollsysteme der Vertragsparteien zu fördern, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
(2) Nach Vereinbarung der Vertragsparteien kann sich die Zusammenarbeit unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
(3) Im institutionellen Rahmen dieses Abkommens kann der Abschluss eines Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich geprüft werden.